Steuern & Gebühren: Gemeinde Unterensingen

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In der Übersicht

Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Steuern & Gebühren bei der Gemeinde Unterensingen.

Grund- & Gewerbesteuer

  • Grundsteuer A (Land- & Forstwirtschaft): 370 %
  • Grundsteuer B: 370 %
  • Gewerbesteuer: 370 %

Quelle: Haushaltsplan 2021

Hundesteuer

  • Hundesteuer für den 1. Hund, jährlich: 120,00 Euro
  • Hundesteuer für den 2. und jeden weiteren Hund, jährlich je: 240,00 Euro
  • Zwingersteuer (bis 5 Hunde), jährlich: 240,00 Euro
  • Zwingersteuer für jede weiteren bis zu 5 Hunde zusätzlich, jährlich: 240,00 Euro

Quelle: Hundesteuersatzung vom 07.10.1996 (mit Änderungen)

Wassergebühren

a) Frischwassergebühr                      3,00 €/m³ zzgl. 7 % USt.

b) Grundgebühr gestaffelt nach Zählergröße:

Maximaldurchfluss (Qmax)

3 und 5

7 und 10

20

Verbundzähler 60 m3/h

Nenndurchfluss (Qn)

1,5 und 2,5

3,5 und 5 (6)

10

100 m3/h

 

 

 

 

 

 

Überlastdurchfluss (Q4)

3,125 und 5

7,9 und 12,5

20

125

Dauerdurchfluss (Q3)

2,5 und 4

6,3 und 10

16

100

Euro/Monat

zzgl. 7 % Ust.

3,56 €/Mte.

5,82 €/Mte.

17,79 €/Mte.

106,74 €/Mte.

  

2. Abwassergebühren:

a) Schmutzwassergebühr                  2,67 € / m³

b) Niederschlagswassergebühr         0,75 € je m² versiegelte Fläche

  

Quelle:

1. Satzung vom 20.12.2023 zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS) der Gemeinde Unterensingen vom 03.12.2019

Haben Sie Fragen zur gesplitteten Abwassergebühr?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg hat durch das Urteil vom 11.03.2010 (Aktenzeichen 2 S 2938/08) erreicht, dass in allen Kommunen des Landes die Gesplittete Abwassergebühr eingeführt werden muss. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung auch bei kleineren Gemeinden gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip verstößt. Abwassergebühren sind daher getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung zu erheben.

Im Folgenden haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen, Merkblätter und Formulare übersichtlich zusammengestellt: