Änderung des Landesgaststättengesetzes
Seit diesem Jahr gibt es in Baden-Württemberg ein neues Gaststättenrecht. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Neuerungen:
• Keine Unterscheidung, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht
Künftig gilt als Gaststätte jeder Betrieb, der gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, welcher entweder der Allgemeinheit oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Da jetzt keine Differenzierung mehr stattfindet, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht, fallen künftig auch Betriebe wie bspw. Bäckereien oder Metzgereien unter das Gaststätten recht, sofern sie Sitz- oder Verzehrmöglichkeiten vor Ort anbieten.
• Anzeigeverfahren ersetzt Erlaubnisverfahren
Das bisherige Erlaubnisverfahren wird durch ein reines Anzeige verfahren ersetzt. Anstelle einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist künftig lediglich eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO erforderlich. Der Betrieb einer Gaststätte muss spätestens sechs Wochen vor Beginn beim zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden. Zusätzlich ist eine Teilnahmebescheinigung über die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer vorzulegen. Die Gewerbeanzeige wird neben den in § 14 Abs. 8 GewO genannten Stellen auch an weitere zu ständige Behörden weitergeleitet, darunter an die Gaststättenbehörde (für die Gemeinde Unterensingen ist das Landratsamt Esslingen die zuständige Behörde), die untere Baurechtsbehörde, den Polizeivollzugsdienst sowie die für eine mögliche Gewerbeuntersagung zuständige Behörde. Diese prüfen jeweils eigenständig, ob weiterer Handlungsbedarf besteht.
• Neues Verfahren für vorübergehende Gaststättenbetriebe (früher „Gestattung“)
Auch für vorübergehende Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass – bislang in Bezug auf den Ausschank alkoholischer Getränke als „gaststättenrechtliche Gestattung“ bekannt – entfällt das Erlaubnisverfahren. Stattdessen ist der Gemeinde gegenüber, der Betrieb künftig mindestens zwei Wochen vor Beginn in Textform anzuzeigen. Anzugeben sind Name und ladungsfähige Anschrift der verantwortlichen Person sowie Ort und Zeit des besonderen Anlasses. Diese Anzeige wird von der Gemeinde Unterensingen an die Gaststättenbehörde, die untere Baurechtsbehörde, die untere Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst sowie das zuständige Finanzamt weitergeleitet.
Für Fragen steht Ihnen Frau Aliaj unter Tel. Telefonnummer: 07022 609714 zur Verfügung.
Ordnungsamt


